Alkohol im Straßenverkehr – Soll die 0,0‑Promille-Grenze ausnahmslos für alle motorisierten Verkehrsteilnehmer gelten?

Foto in den Tagen vor dem Mau­er­fall an einem Grenz­über­gang nach Ost-Ber­lin aufgenommen

Nach der aktu­el­len Geset­zes­la­ge gilt ein abso­lu­tes Alko­hol­ver­bot nur für Fahr­an­fän­ger in der Pro­be­zeit und Per­so­nen bis zum 21. Geburtstag.
Wer trotz­dem unter Alko­hol­ein­fluss fährt, dem drohen:

  • 250 Euro Bußgeld
  • 1 Punkt im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter in Flensburg -
  • Pflicht­teil­nah­me an einem Aufbauseminar
  • Ver­län­ge­rung der Pro­be­zeit auf 4 Jahre

Im Vor­stand der Kreis­ver­kehrs­wacht Bit­burg-Prüm e. V., in dem ich seit vie­len Jah­ren ehren­amt­lich tätig bin, wird das o. g. The­ma bzw. die damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men bei der Ver­öf­fent­li­chung der Jah­res­un­fall­sta­tis­tik immer wie­der auf die Tages­ord­nung gesetzt.
Laut dem Ver­kehrs­wacht Medi­en Ser­vice wer­den die fol­gen­den Pro- und Con­tra-Argu­men­te zum The­ma 0,0‑Promille-Grenze nur für Fahr­an­fän­ger in der Pro­be­zeit und Per­so­nen bis zum 21. Geburts­tag immer wie­der ins Feld geführt: „Alko­hol im Stra­ßen­ver­kehr – Soll die 0,0‑Promille-Grenze aus­nahms­los für alle moto­ri­sier­ten Ver­kehrs­teil­neh­mer gel­ten?“ weiterlesen